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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ComputerLine GmbH

(Stand: April 2018)

1. Anwendungsbereich / Vertragsgegenstand
1.1.     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf zwischen dem Kunden und der ComputerLine GmbH, Hanauer Landstraße 291b, 60314 Frankfurt (nachfolgend „ComputerLine“) abgeschlossene Kaufverträge über Produkte (Hardware bzw. Software (-Lizenzen)) sowie Dienst-leistungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2.     Gegenstand der Vereinbarung ist jegliche bei ComputerLine beauftragte oder angebotene Hardware, Lizenz und/oder Dienstleistung.

1.3.     Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, auch dann nicht, wenn ComputerLine diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.


2. Vertragsgegenstand
2.1.     Inhalt und Umfang der Bedingungen für die Überlassung von Softwareprodukten ergeben sich direkt aus den Lizenzbestimmungen des Herstellers, welche entweder dem jeweiligen Softwareprodukt in elektronischer Form beigefügt sind oder vom Kunden selbst beschafft werden müssen. Allgemein gilt, dass sich der Kunde über die Lizenzbedingungen von Drittsoftware selbst zu informieren hat und er das Risiko trägt, ob die herstellerseitig angebotene Lizenz seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde kann sich jederzeit vor Vertragsabschluss durch ComputerLine hierzu beraten lassen.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzbestimmungen als impliziten Bestandteil der maßgeblichen Vereinbarung zwischen sich und ComputerLine vollumfänglich zu akzeptieren.

2.2.     Dienstleistungen Inhalt und Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ergeben sich aus den Vertragsdokumenten, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung.
 

3. Dienstleistungen von ComputerLine
3.1.     Die Erbringung von Dienstleistungen durch ComputerLine erfolgt entweder durch qualifizierte Mitarbeiter oder, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, durch qualifizierte Unterbeauftragte.

3.2.     Die Leistungserbringung kann, wenn im Vertrag nicht anders vereinbart wird, beim Kunden oder in den Geschäftsräumlichkeiten von ComputerLine durchgeführt werden, wenn dies als zweckdienlich erscheint.

3.3.     Beratungsdienstleistungen (Aufträge) werden vom Kunden geleitet und kontrolliert. Der Kunde allein ist für die mittels Beratung erzielten Resultate verantwortlich.

3.4.     Die ComputerLine behält sich das Recht vor, Termine abzusagen oder zu verschieben, wenn wichtige Gründe (Krankheit, Flugverspätung) vorliegen. Nicht durchgeführte Dienstleistungen werden nicht berechnet.
 

4. Stornierungen
4.1.     Dienstleistungstermine können bis 14 Tage vor dem geplanten Termin kundenseitig auf einen anderen Termin umgebucht bzw. kostenlos storniert werden. Die Umbuchung bzw. Stornierung erfolgt per Post, Fax oder E-Mail. Danach werden folgende Stornierungskosten in Rechnung gestellt:

  • 13 bis 4 Tage vor dem Termin: 60% der vereinbarten Leistungen,
  • 3 bis 0 Tage vor dem Termin: 80% der vereinbarten Leistungen

ComputerLine bemüht sich darum, bereits gebuchte Flüge, Hotels, etc. zu stornieren. Etwaige Stornogebühren werden in Rechnung gestellt. Sollte eine Stornierung nicht möglich sein, werden dem Kunden bereits angefallene Reisekosten (z.B. Flug- und Hotelbuchungen) zu 100 % in Rechnung gestellt.
 

5. Lieferung, Erfüllungsort, Transport und Gefahrübergang
5.1.    Die Lieferung erfolgt bei Hardware kostenpflichtig. Die Kosten sind dem Angebots- bzw. Auftragsformular zu entnehmen, das Bestandteil dieser Bedingungen ist.

5.2.    Die Lieferfrist ist dem Angebots- bzw. Auftragsformular zu entnehmen.

5.3.    Wird ComputerLine trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, etc.) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird ComputerLine in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird ComputerLine von ihren Leistungspflichten befreit.

5.4.    Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Geschäftssitz von ComputerLine. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.5.    Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen der Räumlichkeiten von ComputerLine auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und –leistungen und auch dann, wenn noch andere Leistungen (z. B. Transport, Installation, Montage und / oder Inbetriebsetzung) übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
 

6. Pflichten des Kunden
6.1.    Der Kunde schafft die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die ComputerLine in die Lage versetzt, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen bzw. die Dienstleistung auszuführen.

6.2.    Der Kunde wird vor Durchführung der Arbeiten von ComputerLine eine gesonderte Datensicherung durchführen und prüfen, ob die Datensicherung vollständig ist. Der Kunde muss in der Lage sein, die Daten eventuell selbst zurückzusichern.

6.3.     Der Kunde wirkt bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Die Nichteinhaltung bzw. Verzögerungen durch nicht richtige Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden können zu Qualitätsverminderungen, Terminplanänderungen sowie zu einem an ComputerLine zu vergütenden Mehraufwand führen.

 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1.    Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich ComputerLine das Eigentum an allen im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Geräten und Software vor. Vor Übergang des Eigentums darf der Kunde über die Geräte und Software nur mit schriftlicher Zustimmung von ComputerLine verfügen.

7.2.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die ComputerLine unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ComputerLine die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet dafür der Kunde.

7.3.    Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann ComputerLine die Herausgabe der Geräte und Software, für die Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist (10 Tage) verlangen, über die Geräte und Software anderweitig verfügen und nach Zahlung dem Auftraggeber binnen angemessener Frist (10 Tage) neu beliefern. Im Falle des Zahlungsverzugs ist eine Nutzung der Software für eigene Zwecke bzw. Weiterlizenzierung nicht gestattet.

7.4.    ComputerLine ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

7.5.    Das geistige Eigentum an den gelieferten Softwareprodukten bzw. Arbeitsergebnissen gehört ComputerLine oder ggf. ihren Lieferanten und ist in den jeweiligen Software-Lizenzverträgen weiter umschrieben. Diese Verträge gelten im Zeitpunkt der Überlassung als vom Kunden vollumfänglich akzeptiert. Sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart, werden in den Verträgen von ComputerLine dem Kunden keine geistigen Eigentumsrechte an Software eingeräumt.
 

8. Rechte an Software und Arbeitsergebnissen
8.1.    Soweit die Parteien vertraglich nichts Anderes vereinbaren, verbleiben sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht an allen durch ComputerLine oder deren Unterauftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse wie Unterlagen und Auswertungen, wie Konzepte, Pläne, Analysen, Business Blueprints, (Detail-) Spezifikationen, Computer-Software, einschließlich des Quellcodes, Dokumentationen und andere Softwareunterlagen − unabhängig der Form − bei ComputerLine. Der Kunde erhält mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an diesen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen Zwecke und für die seiner Konzernunternehmen. Als Konzernunternehmen gelten Unternehmen, an denen der Kunde kapitalmäßig zu mehr als 50 % beteiligt ist.

8.2.     Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informationsverarbeitung, welche bei der Erbringung der Dienstleistung durch ComputerLine allein oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickelt worden sind, können vom Kunden und/oder ComputerLine beliebig verwertet werden.

8.3.    ComputerLine kann dem Kunden das eingeräumte Nutzungsrecht an gelieferten Produkten oder den Arbeitsergebnissen aus Dienstleistungen entziehen, wenn der Kunde mehrfach oder grob gegen die Nutzungsbestimmungen verstößt oder bei dessen Zahlungsverzug. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückgewähr von bereits geleisteten Zahlungen. Mit dem Ende des Nutzungsrechts löscht der Kunde alle davon betroffenen, auch gespeicherten Software und bestätigt dies gegenüber ComputerLine schriftlich.
 

9. Erfüllung und Abnahme von Dienstleistungen
9.1.    Beratungsdienstleistungen gelten als erbracht, sobald ComputerLine ihre Tätigkeit gemäß dem jeweiligen Vertrag ausgeführt hat. Unterlagen und Auswertungen wie Detailkonzept, Ist-Analyse, Pflichtenheft etc. gelten als genehmigt bzw. abgenommen, wenn sie dem Kunden vorgelegt wurden und dieser nicht unverzüglich schriftlich die Ergänzung von Lücken und/oder die Beseitigung von Fehlern verlangt hat, oder wenn er zu einer weiteren Phase fortschreitet.

9.2.    Unter Vorbehalt der vorstehenden Bestimmungen im Zusammenhang mit einer vertraglich vereinbarten spezifischen Abnahme nach Nr. 7 gelten Dienstleistungen als erfüllt, sobald ComputerLine diese gemäß den festgelegten Vorgaben im entsprechenden Vertrag abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat. Der Kunde wird ComputerLine unverzüglich nach Übergabe der Dienstleistungen schriftlich bestätigen, dass diese vollständig und mangelfrei sind, womit diese als abgenommen gelten. Diese Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn die Dienstleistungen unvollständig sind oder wesentliche Mängel aufweisen und ComputerLine die Ergänzung oder Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht gelingt. Gibt der Kunde innerhalb von drei Kalenderwochen nach Übergabe keine Bestätigung ab, so gelten die Dienst-leistungen als abgenommen. ComputerLine kann verlangen, dass für Dienstleistungen, die unabhängig voneinander nutzbar sind, je eine eigene Abnahme erfolgt.
 

10. Vergütung, Zahlungsbedingungen
10.1.    Die Vergütung im Angebots- bzw. Auftragsformular wird unverzüglich fällig, nachdem die Hard- bzw. das entsprechende Software geliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde und dem Kunden eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend. Die Preise für die Lieferung von Software schließen den Transport und die Verpackung bei physischem Versand mit ein. Bei Lieferung durch Download stellt ComputerLine die Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz.
ComputerLine verrechnet Ihre Dienstleistungen auf der Basis von erbrachtem Zeit- und Materialaufwand, sofern im entsprechenden Vertrag keine anderslautenden Verrechnungsmodelle vereinbart werden.

Der geschätzte Aufwand ergibt sich aus der Anzahl der veranschlagten Beratertage („Personentag für Dienstleistungen") zuzüglich Materialaufwand. Die geltenden Ansätze für Beratertage werden vertraglich vereinbart. Beim effektiven Erreichen des geschätzten Aufwandes benötigt ComputerLine zur Fortsetzung der Arbeiten das Einverständnis des Kunden, um diese, allenfalls bis zum Erreichen der Erfüllungskriterien weiterführen zu können. Ohne diese Zustimmung gelten die Dienstleistungen als erbracht, wenn die vereinbarten, geschätzten Beratertage geleistet sind.
Ein Beratertag umfasst eine Arbeitszeit von 8 Stunden in der Zeit zwischen 8 bis 18 Uhr an Werktagen, ohne Samstage. Für Nachteinsätze in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr sowie für Einsätze an Samstagen gilt ein Zuschlag von 50%. Für Einsätze an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, gilt ein Zuschlag von 100%.
Soweit nicht anders vereinbart, ist ComputerLine berechtigt, Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen wie anfallende Auslagen und/oder Spesen (z.B. Verpflegung, Übernachtung, Reisekosten) sowie die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere der Mehrwertsteuer, separat zu den effektiven Kosten in Rechnung zu stellen. Für Autospesen kommt, soweit nicht anders vereinbart, ein Ansatz von 0,75 EUR pro gefahrenen Kilometer ab Geschäftssitz von ComputerLine zum Tragen. Reisezeiten sind soweit nicht anders vereinbart darin enthalten.

Die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen wird nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan fakturiert, ansonsten nach Erbringung der Dienstleistungen resp. Rechnungsstellung auf monatlicher Basis. Aufgelaufene Nebenkosten werden dementsprechend fakturiert.

10.2.    Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Vergütungen 14 Tage ab Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist (Fälligkeit) als angenommen. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit kann ComputerLine dem Kunden ohne Mahnung Verzugszinsen berechnen.

10.3.    Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch ComputerLine anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10.4.    Tritt Zahlungsverzug ein, so ist ComputerLine berechtigt, den Unternehmer von weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Kunde dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch ComputerLine eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.

10.5.    Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- EUR. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

10.6.    Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungs-verpflichtung des Kunden unberührt.

10.7.    Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, behält sich ComputerLine vor, Lieferungen und Dienstleistungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen.
 

11. Garantie
11.1.    Leistet der Hersteller der Vertragsprodukte eine Garantie, so wird ComputerLine diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Produkten eine Garantiekarte beigefügt, die der Kunde verbindlich unterschrieben an ComputerLine zurückleiten wird. Der Umfang der gegeben-enfalls erteilten Garantie ergibt sich aus dem Kaufschein in Verbindung mit der Garantiekarte des Herstellers.

11.2.    Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängel direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertrags-hardware, die Art der Meldung und ähnliches.

11.3.    Im Falle von Ziff. 13.2 wird in jedem Falle der Kunde auch ComputerLine im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden halten.

11.4.    Garantiezusagen bezüglich der Hardware – mit Ausnahme derer der Hersteller – lässt ComputerLine nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.
 

12. Sach- und Rechtsmängel
12.1.    Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die im Angebots- bzw. Auftragsformular bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten. ComputerLine verschafft dem Kunden die Hardware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.

12.2.    Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte/Software

  • verändert hat oder
  • durch Dritte verändern ließ oder
  • mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat

12.3.    Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für ComputerLine erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sowie in den Fällen des § 442 Abs. 1 BGB kann der Kunde keine weiteren Rechte ableiten. Mängel oder Schäden infolge unsachgemäßer Handhabung, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß einsetzt oder die Dokumentationen, die zu der Ware geliefert werden, nicht beachtet, sind von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen.

12.4.    Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche sind die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.

12.5.    Den Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. Die direkte Auslieferung der Ware an einen Vertragspartner des Kunden befreit den Kunden nicht von seiner Untersuchungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ware/Software unmittelbar nach der Anlieferung untersucht wird, andernfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte.
Der Kunde hat Mängel unverzüglich (3-4 Tage) unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Störungsmeldung und Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung

Störungsmeldungen sollen auf folgendem Wege gemeldet werden:

Per Telefon auf unserer Supportnummer: 069 77 06 21 - 0
Per E-Mail an: support@computerline.gmbh

Fehlermeldungen müssen folgendes enthalten:
Rückrufnummer sowie eine kurze Fehlerbeschreibung, ggf. Fehlerlogs, Screenshots o.ä.

12.6.    Nachweispflicht bei Dienstleistungen
Der Kunde hat nachzuweisen, dass Nutzungsbeschränkungen oder Störungen nicht durch die von ihm gegebene Aufgabenstellung bzw. durch seine unzureichende Mitwirkung, noch durch seine Bedienung oder Nutzung entgegen den Vorgaben, durch Änderungen der Arbeitsergebnisse, durch die Systemumgebung oder Gegenstände, die nicht von ComputerLine geliefert wurden, verursacht oder mitverursacht sind. ComputerLine unterstützt den Kunden bei der Suche nach der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweisbar ComputerLine zuzuordnen ist, sind dieser ihre Recherchen und Fehlerbehebungsarbeiten vom Kunden zu den Honorarsätzen gemäß der aktuell gültigen Preisliste für Dienstleistungen von ComputerLine bzw. dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten.
 

13. Datensicherung
13.1.    Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung ordnungsgemäß durchzuführen, die er ComputerLine im Bedarfsfall zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt sicher, dass er eigenständig die Datensicherung auf die Computeranlage zurückführen kann, um in kurzer Zeit die Arbeitsfähigkeit des Computersystems wiederherzustellen. Die Datensicherung ist in jedem Falle vor dem Aufspielen geänderter Software sowie vor Durchführung von Wartungsarbeiten vorzunehmen. ComputerLine haftet nicht für Installationen oder Betriebssicherheit der Datensicherung, da diese Funktion nicht Gegenstand des Lieferumfangs ist.

13.2.    ComputerLine haftet im Fall der Nichterfüllung, wenn sie mit ihren Leistungen in Verzug gerät oder wenn ihre Lieferung bzw. Leistung aus von ihren zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist, auch nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 8.1.
 
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1.    In dem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beidseitig zu unterzeichnen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

14.2.    Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von ComputerLine übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus dem Vertrag.

14.3.    Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.4.    Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von ComputerLine gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist.

14.5.    Alle Überschriften in diesen AGB dienen ausschließlich einer besseren Lesbarkeit. Im Zweifel haben Überschriften keinen Einfluss auf die Inhalte der entsprechenden Klauseln oder deren Regelungen.